Stundenweise Pflege


Wir „schenken“ Ihnen 80 Stunden Freizeit

Zum Gesetzestext: Stundenweise Ersatzpflege nach §39 SGB XI

Ein pflegender Angehöriger muss nicht 24h am Tag / 365 Tage im Jahr zur Verfügung stehen. Auch er hat ein Recht auf Freizeit.

Bei der Ersatzpflege ist der Grund der Abwesenheit des Angehörigen unerheblich!

Ihre Pflegekasse übernimmt in solchen Fällen die Kosten für unsere Leistungen bis zu einem Höchstbetrag von 2418€.

Ablauf: Sie vereinbaren mit uns die Zeit, die Dauer und den Inhalt (wenn möglich gemeinsam mit Ihrem Angehörigen) der Leistungen individuell je nach Ihrem Bedarf.
Hierbei achten wir darauf, dass in der Zeit der Ersatzpflege wenn es möglich ist, nicht nur „jemand anwesend“ ist, sondern auch sinnvolle Betreuungsarbeit geleistet wird, falls Sie nichts anderes wünschen.

Beispiele für die sinnvolle Ausnutzung der Zeit:

  • Gespräche
  • Zeitung oder ein Buch vorlesen
  • Spiele
  • Gedächtnistraining
  • Förderung der Mobilität
  • Spaziergänge (auch im Rollstuhl)
  • Hauswirtschaftliche Versorgung

Die Kosten werden von uns direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Bei Beachtung bestimmter Gegebenheiten bleibt Ihnen das Pflegegeld vollständig erhalten. Sie erhalten einen Höchstbetrag von 2418 € / Kalenderjahr zusätzlich zum Pflegegeld. Nicht verwendete Ansprüche verfallen am Jahresende.

Anspruchsvoraussetzungen: wie bei Urlaubs- und Verhinderungspflege. Dies übernehmen wir gerne für Sie, wenn Sie es wünschen.

Wir beraten Sie gern, ob und in welchem Umfang Ihnen Leistungen zustehen.