Urlaubs- und Verhinderungspflege


Zum Gesetzestext: SGB XI

Urlaubs- und Verhinderungspflege können Sie in Anspruch nehmen Ihre Angehörigen sich vorübergehend nicht um Sie kümmern können, z.B. wenn diese in Urlaub fahren oder erkranken.
Es ist aber nicht so, dass als Verhinderung nur Krankheit oder Urlaub anerkannt werden. Auch bei einer kurzfristigen Auszeit von der Pflege kann Urlaubs- und Verhinderungspflege beansprucht werden.

Ein Nachweis über den Grund der Verhinderung ist nicht notwendig.

Hierfür stellt Ihnen die Pflegekasse im Kalenderjahr zusätzlich und unabhängig von der Pflegestufe 1612 € für maximal 28 Tage zur Verfügung. Die Kosten müssen nachgewiesen werden. Nicht verwendete Ansprüche verfallen am Jahresende. Der Betrag kann um 806 € auf 2418 € erhöht werden, wenn dafür weniger Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird.

Für die Inanspruchnahme gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  1. Ambulante Betreuung des Pflegebedürftigen in dessen Häuslichkeit
  2. Vorübergehende Aufnahme in eine Einrichtung zur 24-h-Betreuung

 

Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • bestehende Einstufung in eine Pflegestufe seit mind. 6 Monaten
  • die verhinderte Pflegeperson pflegt den Pflegebedürftigen seit dem gleichen Zeitraum (vollständig oder teilweise)
  • die Vertretung wird von einer Person durchgeführt, die nicht bis zum 2. Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt ist

Diese Leistungen müssen beantragt werden. Die Formalitäten übernehmen wir gerne für Sie.

Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt Ihnen auch bei Inanspruchnahme dieser Leistungen das Pflegegeld vollständig erhalten.

Außerdem besteht die Möglichkeit diese Leistungen nicht zusammenhängend, und nicht für vollständige Tage sondern stundenweise in Anspruch zu nehmen.